Bund und Länder unterstützen den Ausbau Erneuerbarer Energien auch bei der Wärmeversorgung. Die vielfältigen Zuschussvarianten sind jedoch nicht immer einfach zu durchschauen. Erfahren Sie hier, welche Programme für Sie in Frage kommen.
Mit der Förderfibel bietet das Deutsche Pelletinstitut (DEPI) Verbrauchern einen übersichtlichen Leitfaden durch den Förderdschungel der Erneuerbaren Wärme. Die Informationsbroschüre gibt kompetente und leicht verständliche Antworten auf alle Fragen zu den bestehenden Fördermöglichkeiten für Pellet- und Holzheizungen durch Bund, Länder und Kommunen sowie zu relevanten KfW-Programmen.
Seit 1. Januar 2020 gelten neue, deutlich attraktivere Förderkonditionen von bis zu 45 Prozent im BAFA-Teil des MAP. Marktanreizprogramm für Erneuerbare Wärme (MAP), BAFA-TeilGebäudeeigentümer, die sich für den Einbau einer Holzzentralheizung oder eines Pelletkaminofens mit Wassertasche entscheiden, können auf eine attraktive staatliche Unterstützung bauen: Die Bundesregierung fördert den Einsatz Erneuerbarer Wärme sowohl in Wohngebäuden als auch Nichtwohngebäuden, im Gebäudebestand und auch im Neubau. Im Rahmen des BAFA-Teils des Marktanreizprogramms (MAP) unterstützt sie diese Investitionen seit dem 1. Januar 2020 mit deutlich erhöhten Fördersätzen. Förderfähige Holzfeuerungen: Automatisch beschickte Pellet-, Hackschnitzel- oder Scheitholzvergaserkessel, Pelletkaminöfen mit Wassertasche sowie Kombikessel, die Pellets und Scheitholz oder Hackschnitzel und Scheitholz einsetzen können (jeweils mit einer Nennwärmeleistung ab 5 kW, nach oben hin keine Leistungsbegrenzung). Gefördert wird auch die Nachrüstung einer bereits installierten förderfähigen Holzfeuerungsanlage mit Brennwerttechnik, einem Partikelfilter oder einem Kombikesselmodul. FördersätzeFür die Installation von Holzfeuerungen ab 5 kW gibt es zwei mögliche Fördersätze: Die Regelförderung in Höhe von 35 % oder die Austauschprämie für Ölheizungen in Höhe von 45 Prozent. Für die Nachrüstung einer Holzfeuerung werden 35 Prozent gezahlt. Der Fördersatz wird auf die gesamtförderfähigen Kosten bezogen (bei Privatpersonen Bruttokosten einschließlich MwSt., bei vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmen Nettokosten).
Anlagentyp | Fördersätze | Mindestgröße Pufferspeicher |
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Pelletkaminofen mit Wassertasche | Im Regelfall 35 % der förderfähigen Kosten. Beim Austausch eines Ölkessels: 45 % der förderfähigen Kosten. | - |
Pelletkessel | Im Regelfall 35 % der förderfähigen Kosten. Beim Austausch eines Ölkessels: 45% der förderfähigen Kosten. | - |
Kombikessel (Pellet/Scheitholz oder Hackschnitzel/Scheitholz)) | Im Regelfall 35 % der förderfähigen Kosten. Beim Austausch eines Ölkessels: 45% der förderfähigen Kosten. | 55 l/kW* |
Scheitholzvergaserkessel | Im Regelfall 35 % der förderfähigen Kosten. Beim Austausch eines Ölkessels: 45% der förderfähigen Kosten. | 55 l/kW* |
Hackschnitzelkessel | Im Regelfall 35 % der förderfähigen Kosten. Beim Austausch eines Ölkessels: 45% der förderfähigen Kosten. | 30 l/kW* |
* Der Pufferspeicher muss ggf. vorhanden sein, aber nicht neu installiert werden.
Förderung im Gebäudebestand: Bei der Förderung von Holzfeuerungen in bestehenden Gebäuden (Mindestalter zwei Jahre) werden alle Arten von wasserführenden Geräten mit oder ohne Partikelabscheider oder Brennwerttechnik gefördert. Im Gebäudebestand kann die Förderung im Falle des Austauschs einer Ölheizung 45 Prozent statt 35 Prozent betragen.
Förderung im Neubau: Im Neubau werden nur Holzfeuerungen mit Brennwertnutzung oder Partikelabscheider gefördert. Dabei gelten dieselben Fördersätze wie im Gebäudebestand.
Förderfähige Kosten: Die förderfähigen Kosten umfassen alle notwendigen Maßnahmen für Vorbereitung und Umsetzung des Heizungsprojekts und damit zusammenhängende Maßnahmen zur Erhöhung der Energieeffizienz der gesamten Heizanlage. Dazu gehören folgende Anlagenkosten und Nebenkosten für Umfeldmaßnahmen (jeweils inkl. Installation und Inbetriebnahme):
Die Errichtung eines Lagers, eines Abgassystems und der Einbau von Anlagen zur Wärmeverteilung und Wärmeübergabe (inkl. Warmwasser) sind im Neubau jedoch nicht förderfähig, weil diese Kosten im Neubau auch ohne die Errichtung der Holzfeuerungsanlage anfallen würden.
Begrenzung der förderfähigen Kosten: Im BAFA-Teil des MAP werden ab 2020 auch Holzkessel gefördert, die eine Leistung von mehr als 100 kW haben. Statt der Leistungsgrenze gibt es nun eine Begrenzung der förderfähigen Kosten: maximal 50.000 € (brutto , auch bei Unternehmen) pro Wohnung bei Wohngebäuden und maximal 3,5 Mio. € (brutto) bei Nichtwohngebäuden. Diese Beträge gelten jeweils inkl. MwSt., auch bei vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmen.
Förderung von Unternehmen: Bei Unternehmen, die nicht nach De-Minimis-Verordnung gefördert werden (bis zu 200.000 Euro Förderung innerhalb von 3 Jahren), werden nur die Investitionsmehrkosten als förderfähige Kosten anerkannt. Dazu ist der Vergleich mit einer Referenzinvestition ohne Erneuerbare Energien nötig.
Kombination mit einer Solaranlage: Neue Solarthermieanlagen werden mit 30 % der förderfähigen Kosten gefördert. Bei der Kombination einer förderfähigen Holzfeuerung mit einer förderfähigen Solaranlage beträgt der Fördersatz 35 Prozent (45 Prozent bei alter Ölheizung).
Kombination mit einer Wärmepumpe: Neue Wärmepumpen werden ebenfalls mit 35 % der förderfähigen Kosten gefördert. Bei der Kombination einer förderfähigen Holzfeuerung mit einer förderfähigen Wärmepumpe erhalten daher alle Anlagenteile 35 Prozent Förderung (45 Prozent bei alter Ölheizung).
Kombination mit einem Gas-Brennwertkessel: Wenn neue Gas-Brennwertkessel mit einer neuen förderfähigen Holzfeuerung, Wärmepumpe oder Solarthermieanlage kombiniert werden, deren thermische Leistung mindestens 25 Prozent der Heizlast des Gebäudes erneuerbar abdeckt, werden alle Anlagenteile dieser Gas-Hybridheizung mit 30 Prozent der förderfähigen Kosten gefördert.
Förderausschluss bei bestehender Austauschpflicht: Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn für das bestehende Heizsystem eine Nachrüstpflicht nach § 10 der Energieeinsparverordnung (EnEV) besteht.
Keine Zusatzförderungen mehr: Die bisher möglichen Zusatzförderungen zur Basis- oder Innovationsförderung (Gebäudeeffizienzbonus, Kombibonus, Heizungsoptimierungsbonus, APEE-Zusatzbonus) entfallen im BAFA-Teil des MAP seit dem 01.01.2020. Auch die Innovationsförderung gibt es nicht mehr.
Antragstellung: Förderanträge müssen gestellt werden, bevor der Auftrag zur Errichtung der Anlage erteilt wird (zweistufiges Antragsverfahren)! Nur Planungsleistungen dürfen vor Antragstellung beauftragt und erbracht werden. Bei der Antragstellung muss die Höhe der voraussichtlichen förderfähigen Kosten angegeben werden. Diese sollten großzügig aufgerundet werden.
Auftragsvergabe nach Eingang der Eingangsbestätigung: Der Auftrag kann dann nach Eingang der Eingangsbestätigung erteilt werden – es muss nicht auf den Eingang des Zuwendungsbescheids gewartet werden.
Weitere Informationen zur Antragstellung direkt beim BAFA.